Artikel 3 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2015 EZulV § 3, § 7, § 10, § 11, § 13, § 16, § 16a, § 21, § 22a, § 23a, § 23b, § 23c, § 23d, § 23e, § 23f, § 23g, § 23h, § 23i, § 23k, § 23l, § 23m, § 23n, mWv. 1. Januar 2013 § 23j

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 23e werden die Wörter „Kampfschwimmer und" gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:

„§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung".

2.
In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Dienst während Übungen," gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwimmer- oder" gestrichen und werden nach der Angabe „§ 23e" die Wörter „und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" eingefügt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „3,83 Euro" durch die Angabe „4,67 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „0,77 Euro" durch die Angabe „0,94 Euro" und die Angabe „7,68 Euro" durch die Angabe „9,40 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „25,56 Euro" durch die Angabe „35,78 Euro" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „255,65 Euro" durch die Angabe „357,80 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „15,34 Euro" durch die Angabe „21,48 Euro" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 2" wird gestrichen.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,14 Euro", die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „3,58 Euro", die Angabe „4,09 Euro" durch die Angabe „5,73 Euro", die Angabe „6,65 Euro" durch die Angabe „9,31 Euro" und die Angabe „9,20 Euro" durch die Angabe „12,88 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „0,51 Euro" durch die Angabe „0,71 Euro", die Angabe „1,02 Euro" durch die Angabe „1,43 Euro", die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,14 Euro" und die Angabe „2,05 Euro" durch die Angabe „2,87 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1,02 Euro" durch die Angabe „1,43 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,14 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „2,05 Euro" durch die Angabe „2,87 Euro" ersetzt.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „2,05 Euro" durch die Angabe „2,87 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „0,51 Euro" durch die Angabe „0,71 Euro" ersetzt.

8.
In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7,67 Euro" durch die Angabe „9,36 Euro" und die Angabe „76,70 Euro" durch die Angabe „93,60 Euro" ersetzt.

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4 die Angabe „15,34 Euro" durch die Angabe „21,48 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 7 die Angabe „46,02 Euro" durch die Angabe „64,43 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3 die Angabe „61,36 Euro" durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt.

10.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „230 Euro" durch die Angabe „302 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „180 Euro" durch die Angabe „242 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „72 Euro" und die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

11.
In § 23a wird die Angabe „51,13 Euro" durch die Angabe „71,58 Euro" ersetzt.

12.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „80,53 Euro" durch die Angabe „112,74 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „75,17 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „2,68 Euro" durch die Angabe „3,75 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „75,17 Euro" ersetzt.

13.
§ 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „230,08 Euro" durch die Angabe „322,20 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „103,54 Euro" durch die Angabe „144,96 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „7,67 Euro" durch die Angabe „10,74 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „0,38 Euro" durch die Angabe „0,53 Euro" ersetzt.

14.
§ 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „23,01 Euro" durch die Angabe „32,10 Euro" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „15,34 Euro" durch die Angabe „21,40 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0,77 Euro" durch die Angabe „1,07 Euro" ersetzt.

15.
§ 23e wird wie folgt gefasst:

„§ 23e Zulage für Minentaucher

(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

1.
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392 Euro monatlich,

2.
im Übrigen 270 Euro monatlich.

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c."

16.
§ 23f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „470 Euro" durch die Angabe „564 Euro" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „360 Euro" durch die Angabe „432 Euro" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „310 Euro" durch die Angabe „372 Euro" ersetzt.

ddd)
In Nummer 4 wird die Angabe „245 Euro" durch die Angabe „294 Euro" ersetzt.

eee)
In Nummer 5 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „180 Euro" ersetzt.

fff)
In Nummer 6 wird die Angabe „140 Euro" durch die Angabe „168 Euro" ersetzt.

ggg)
In Nummer 7 wird die Angabe „115 Euro" durch die Angabe „138 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „7,66 Euro" durch die Angabe „9,20 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „120 Euro" durch die Angabe „144 Euro", die Angabe „90 Euro" durch die Angabe „108 Euro" und die Angabe „80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „330 Euro" durch die Angabe „396 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „225 Euro" durch die Angabe „270 Euro" ersetzt.

17.
§ 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „153,39 Euro" durch die Angabe „214,75 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „102,26 Euro" durch die Angabe „143,16 Euro" ersetzt.

18.
§ 23h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro" durch die Angabe „161,06 Euro" und die Angabe „34,51 Euro" durch die Angabe „48,31 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,".

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m" durch die Angabe „§ 23m Absatz 1" und die Angabe „63,91 Euro" durch die Angabe „89,47 Euro" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „95,87 Euro" durch die Angabe „134,22 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.

19.
In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro" durch die Angabe „114,53 Euro", die Angabe „102,26 Euro" durch die Angabe „143,16 Euro", die Angabe „122,71 Euro" durch die Angabe „171,79 Euro", die Angabe „143,16 Euro" durch die Angabe „200,42 Euro", jeweils die Angabe „76,69 Euro" durch die Angabe „107,37 Euro", die Angabe „30,68 Euro" durch die Angabe „42,95 Euro", die Angabe „40,90 Euro" durch die Angabe „57,26 Euro", die Angabe „51,13 Euro" durch die Angabe „71,58 Euro" und die Angabe „61,36 Euro" durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

20.
§ 23j wird wie folgt gefasst:

„§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
§ 23k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro" durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage nach § 23j" gestrichen und wird die Angabe „34,51 Euro" durch die Angabe „48,31 Euro", die Angabe „51,13 Euro" durch die Angabe „71,58 Euro" und die Angabe „115,04 Euro" durch die Angabe „161,06 Euro" ersetzt.

22.
§ 23l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „57,52 Euro" durch die Angabe „80,53 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „23,01 Euro" durch die Angabe „32,21 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „38,35 Euro" durch die Angabe „53,69 Euro" und die Angabe „15,34 Euro" durch die Angabe „21,48 Euro" ersetzt.

23.
§ 23m wird wie folgt gefasst:

„§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

1.
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist 640 Euro monatlich,

2.
im Übrigen 440 Euro monatlich.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt."

24.
§ 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „92,03 Euro" durch die Angabe „128,84 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „76,69 Euro" durch die Angabe „107,37 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „61,36 Euro" durch die Angabe „85,90 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „46,02 Euro" durch die Angabe „64,43 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c ... 1. Januar 2015 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20 sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 7, 8 und 11 treten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 44 10. ZustAnpV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter  ...


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