Im Anschluß an die Feststellungen nach §
26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§
31) anderen als den im §
30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.