soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,
im Bundesanzeiger,
soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,
in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,
soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,
in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach
§ 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
Für Zustellungen gilt das
Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes.
(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
- 1.
- die Stimmscheinvordrucke,
- 2.
- gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,
- 3.
- die Vordrucke für Schnellmeldungen,
- 4.
- die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,
- 5.
- die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.
(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
- 1.
- die Stimmzettel,
- 2.
- die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.
Die Vorschriften der
Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und
37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem
Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.
(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem
Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.
(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im
Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.
(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.