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Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (3. VermVerkProspGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.2015 BGBl. I S. 1433 (Nr. 33); Geltung ab 27.08.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. August 2015 VermVerkProspGebV § 3, Anlage

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."

2.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „6.500" durch die Angabe „1.500 bis 15.000" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „84" durch die Angabe „1.185" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „77" durch die Angabe „38" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„8Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
2.000".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. August 2015.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hufeld