Artikel 41 - Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (10. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Geltung ab 08.09.2015, abweichend siehe Artikel 627
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Artikel 41 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 41 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2015 LAP-htVerwDV § 4, § 18, § 19, § 35, § 41, § 45, § 49, § 53

(2030-7-25-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einstellungsbehörden sind das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für ihren jeweiligen Bereich. Sie können die Aufgaben auf ihnen nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz oder teilweise übertragen."

2.
In § 18 Absatz 4 Satz 6 und § 19 Absatz 3 Satz 6 werden jeweils die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „die jeweilige Einstellungsbehörde im Sinne von § 4 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 35 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Die jeweilige oberste Dienstbehörde" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „der jeweiligen obersten Dienstbehörde" ersetzt.

4.
In § 41 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt IV in der Spalte Ausbildungsstellen die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

5.
In § 45 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III jeweils in der Spalte Ausbildungsstellen und der Spalte Ausbildungsinhalte die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6.
In § 49 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III 1 jeweils in der Spalte Ausbildungsstellen und der Spalte Ausbildungsinhalte die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

7.
In § 53 werden im Ausbildungsplan Ausbildungsabschnitt III in der Spalte Ausbildungsstellen die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 41 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 41 10. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 9 LPartRBerG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem ...


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