Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopGEG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.12.2015, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 18. Dezember 2015 AMG § 6a, § 11, § 11a, § 73, § 81, § 95, § 98a, § 143, Anhang

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.

2.
§ 6a wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

4.
In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

5.
§ 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „6a," gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Angabe „6a," und die Angabe „2a, 2b," gestrichen.

6.
In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts" ein Komma und die Wörter „des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt.

7.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

8.
In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen.

9.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

10.
Der Anhang wird aufgehoben.



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