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§ 8 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 8 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Zugang zu örtlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.

(2) Betreiber von örtlichen Verteilernetzen haben für Transportanfragen nach Absatz 1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Der Netzbetreiber kann im Formular insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern:

1.
Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmächtigten sowie eines Ansprechpartners;

2.
Einspeisepunkt;

3.
Ausspeisepunkt;

4.
Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt;

5.
Laufzeit des Transportvertrages;

6.
Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei Belieferung von Standardlastprofilkunden;

7.
Gasbeschaffenheit.

(3) Sofern in einem örtlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine vollständige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmäßige Beschränkung festlegen. Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der örtliche Verteilernetzbetreiber Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es für ihn wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Führen Betreiber von örtlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten für sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht erforderlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 8. April 2008 BGBl. I S. 693 m.W.v. 12. April 2008

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Frühere Fassungen von § 8 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 693

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Zitierungen von § 8 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 1 GasNZVuaÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 ...


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