§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) 1Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. 2Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 3Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. 4Die Anzeige soll erfolgen:
- 1.
- spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme von Ladepunkten oder
- 2.
- unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.
(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach
§ 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen:
- 1.
- bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und
- 2.
- auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.
(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach
§ 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 5 LSV
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Zitierungen von § 5 LSV
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 29.12.2023) ... ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach § 5 der Ladesäulenverordnung angezeigt worden sind. Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung ... kostenlos ermöglicht werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch ... ermöglicht werden muss." 5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und ... einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen. § 8 Übergangsregelung Ladepunkte, die vor dem ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung ... die Wörter „an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: ...
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