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Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (6. TierSchNutztVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758 (Nr. 18); Geltung ab 22.04.2016
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Eingangsformel 1), 2)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission und

-
des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist.
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. April 2016 TierSchNutztV § 13, § 13a, § 13b, § 15, § 44, § 45

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:

„§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13b (weggefallen)".

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können."

3.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Haltungseinrichtungen müssen

1.
eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie

2.
eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung" durch die Wörter „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1," ersetzt.

4.
§ 13b wird aufgehoben.

5.
In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
§ 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder

b)
§ 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2

eine Legehenne hält,".

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

1.
eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2.000 Quadratzentimeter beträgt,

2.
ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,

3.
ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und

4.
eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen."

b)
Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. April 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt