Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz - 2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
| |
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anspruchsberechtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Verfahren
§ 5 Beirat
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
§ 7 Datenschutz
§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) 1Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes G. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Anspruchsberechtigung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,

2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.

(2) 1Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. 2In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.

(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Begriffsbestimmungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.

(2) 1Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. 2Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:

1.
Schwere der Schädigung,

2.
Dauer der Schädigung,

3.
eventuell notwendige Operationen,

4.
Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,

5.
Auswirkungen auf die Lebensführung,

6.
Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Verfahren


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,

2.
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.

2In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.

(3) 1Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.

(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes G. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Beirat


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. 2Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) 1Der Beirat setzt sich zusammen aus

1.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

2.
einer Person mit ärztlicher Approbation,

3.
einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,

4.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,

5.
einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie

6.
einem DDR-Dopingopfer.

2Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.


Text in der Fassung des Artikels 163 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Aufklärung des Sachverhalts



(1) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Angaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen. 2Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen werden erstattet.

(2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.

(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen nicht bekannt war.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Datenschutz


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



Text in der Fassung des Artikels 43 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften



(1) 1Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. 2Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. Januar 2021 2. DOHG

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2016.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed