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Anlage 1 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 1 (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

1. Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderplattform

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthalten zumindest die folgenden Informationen:

1.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

1.2
eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestaltung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestaltungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,

1.3
eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für die Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,

1.4
den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren,

1.5
eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,

1.6
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

1.7
eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,

1.8
eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,

1.9
eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,

1.10
den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,

1.11
den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden soll, für diese Umwidmung geeignet ist.

2. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform

Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten Inhalten zumindest die folgenden Informationen:

2.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

2.2
eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde,

2.3
einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,

2.4
eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebundenen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,

2.5
den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskritischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Öl- und Gasunfällen ein,

2.6
eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,

2.7
eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

2.8
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,

2.9
eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,

2.10
sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,

2.11
alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,

2.12
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,

2.13
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Umwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.

3. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient

Der Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die folgenden Informationen:

3.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

3.2
einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren,

3.3
eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre Positionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,

3.4
eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und von denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,

3.5
den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasunfällen ein,

3.6
eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäftigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,

3.7
eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,

3.8
eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen Normen, Leitlinien und Kodizes,

3.9
einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau reduziert wird,

3.10
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

3.11
sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Gefahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,

3.12
hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,

3.13
eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der technischen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.

4. Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten

Die Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:

4.1
Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,

4.2
die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Plattform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,

4.3
alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,

4.4 Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten, der Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement,

4.5 Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,

4.6
alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefahren für die Plattform nicht beschrieben sind,

4.7
eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

4.7.1
der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs,

4.7.2
der untertägigen Gefahren,

4.7.3
etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind,

4.7.4
geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,

4.8
eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund zeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,

4.9
im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung,

4.10
falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:

4.10.1
eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,

4.10.2
eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Plattform Rechnung getragen wurde,

4.10.3
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,

4.10.4
eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten,

4.11
den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass das Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein werden,

4.12
alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforderungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden,

4.13
hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund von Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.

5. Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung

Die Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informationen:

5.1
eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen Einrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,

5.2
eine Beschreibung des Systems einschließlich

5.2.1
der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,

5.2.2
des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,

5.2.3
der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben und

5.3
eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Beschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies schließt Folgendes ein:

5.3.1
die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer,

5.3.2
die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,

5.3.3
die Untersuchung laufender Arbeiten,

5.3.4
die Meldung etwaiger Verstöße und

5.3.5
vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.

6. Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, einschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen

Werden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren zumindest die folgenden Informationen:

6.1
Name und Anschrift des Unternehmers,

6.2
einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren,

6.3
hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des internen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und

6.4
bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:

6.4.1
Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die Plattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über deren Abschottung von der Plattform und der Umwelt,

6.4.2
eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Risiken,

6.4.3
eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.

7. Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb

Die Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:

7.1
Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,

7.2
bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,

7.3
ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,

7.4
eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,

7.5
eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:

7.5.1
eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren verbunden ist,

7.5.2
eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken,

7.6
eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.

8. Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:

8.1
die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,

8.2
eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,

8.3
eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung schwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,

8.4
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im Betrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,

8.5
eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,

8.6
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens,

8.7
eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Führungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,

8.8
eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Unfälle auf allen Ebenen des Unternehmens,

8.9
Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, anwendbar sind.

9. Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem

Die Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden Informationen:

9.1
die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,

9.2
die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen,

9.3
die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren,

9.4
die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,

9.5
das Änderungsmanagement,

9.6
die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,

9.7
die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatzplan nach § 48 enthalten sind,

9.8
die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,

9.9
die Audit- und Überprüfungsregelungen,

9.10
die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen bei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratungen.

Zum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch eine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach den Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umweltmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

10. Informationen im internen Notfalleinsatzplan

Der interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:

10.1
Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,

10.2
Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für den Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,

10.3
ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Rufbereitschaft,

10.4
ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten sind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,

10.5
eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,

10.6
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich der Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die Einzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,

10.7
ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und Angaben enthält:

10.7.1
die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,

10.7.2
Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen und

10.7.3
eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,

10.8
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform und für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt der Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten der Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,

10.9
eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern einschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den Evakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,

10.10
bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getroffen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering gehalten wird,

10.11
eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die folgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:

10.11.1
Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,

10.11.2
Seegang, Gezeiten und Strömungen,

10.11.3
Eis und Trümmer,

10.11.4
die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und

10.11.5
sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der Notfallausrüstung beeinflussen könnten,

10.12
eine Beschreibung

10.12.1
der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,

10.12.2
der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie

10.12.3
der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden sind, sobald diese verfügbar sind,

10.13
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, einschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die Durchführung dieser Übungen,

10.14
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,

10.15
Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.



 

Zitierungen von Anlage 1 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 OffshoreBergV Bericht über ernste Gefahren
... einer Plattform zu aktualisieren. Der Bericht enthält 1. die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informationen, 2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung ... die Information zu einer wesentlichen Änderung oder eines Abbaus einer Plattform nach Anlage 1 Nummer 6. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Bericht ... Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält. (3) Die Vertreter der ... dass der Bericht anstelle der Informationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informationen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält. (3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den wesentlichen ...
§ 44 OffshoreBergV Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle
... Das Konzept muss den Anforderungen nach Anlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1 Nummer 8 enthalten. (3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamtziele zur ...
§ 45 OffshoreBergV Sicherheits- und Umweltmanagementsystem
... Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9 und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen Anforderungen in dieser Verordnung zu ... 1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem nach Anlage 1 Nummer 9, 2. eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ...
§ 46 OffshoreBergV Systeme zur unabhängigen Überprüfung
... zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5. (3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen: ...
§ 48 OffshoreBergV Interner Notfalleinsatzplan
... Der Unternehmer hat einen internen Notfalleinsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für die Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern sich der ... auf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Nummer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Erstellung ... Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Nummer 2.5 ein. (2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus ... zu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorgenommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan beispielsweise aufgrund ...
§ 49 OffshoreBergV Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
... enthält 1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4, 2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder ...
§ 50 OffshoreBergV Mitteilung über den kombinierten Betrieb
... Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, ...
§ 51 OffshoreBergV Mitteilung über die Standortverlegung
... hat der Unternehmer die Mitteilung über die Standortverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 zu erstellen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen ...
§ 53 OffshoreBergV Genehmigung von Plattformen
... die der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung nach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und 4. bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeugnis ... Behörde zur Konstruktionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen. (5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein ...