Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 9 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,".
- 2.
- § 18a Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,".
- 3.
- § 18b Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,".
- 4.
- § 18c Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,".
- 5.
- § 18d Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,".
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155