Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 3 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. November 2016 Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §
36 und der häuslichen Krankenpflege nach §
37 Absatz 2 des
Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §
36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt §
17a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt eine wissenschaftliche Evaluation der Richtlinien in Auftrag. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 31. Dezember 2018 zu veröffentlichen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
-
- b)
- In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 1a" durch die Angabe „1, 1a und 1b" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
-
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §
36 und der häuslichen Krankenpflege nach §
37 Absatz 2 des
Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach §
36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach §
17 Absatz 1b zu beachten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 3.
- § 84 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 07.07.2016
- 4.
- § 92c Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln."
- 5.
- Nach § 92e Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für den Bereich der Kurzzeitpflege ergeben sich abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten Pflegesätze wie folgt:
-
- PSPG2 = Σ PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 + PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91).
Dabei ist PSPG2 der Pflegesatz in Pflegegrad 2. Es gilt:
- 1.
- der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
- 2.
- der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem 1,74-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,
- 3.
- der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem 1,91-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.
Für Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit einem nicht nach Pflegestufen differenzierten Pflegesatz bleibt dieser unverändert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126