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Abschnitt 2 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Teil 2 Fachplanung und zentrale Voruntersuchung

Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen

§ 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen



(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5

1.
den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und

2.
die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.

(2) Eine Fläche ist zentral voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.

(3) 1Die zentrale Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 2Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 3Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die zentrale Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 begonnen werden.




§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen



(1) 1Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden

1.
die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch

a)
eine Bestandscharakterisierung,

b)
die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und

c)
eine Bestandsbewertung,

2.
eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert,

3.
Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche und

4.
die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren.

2Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. 3Dies wird vermutet

1.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt"2 durchgeführt worden sind,

2.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel"3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.

(2) 1Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen

1.
die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3,

2.
soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können,

a)
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung maßgeblichen Belange und

b)
bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.

2Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.

(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.

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2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstattet dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 67 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das Windenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit

1.
das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geplant war,

2.
die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren und

3.
die Ergebnisse und Unterlagen aus den Untersuchungen nach Nummer 2 für die zentrale Voruntersuchung einer Fläche, die im Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet werden können, was insbesondere voraussetzt, dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen zentralen Voruntersuchung

a)
von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und

b)
dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

(2) 1Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten stellen. 2Der Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die er eine Erstattung beantragt. 3Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fordert den Inhaber eines Projekts, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. 3Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb von vier Monaten nachkommen.

(4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 50 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersuchungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 5 erstattet werden können.

(5) 1Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären. 2Er hat zu versichern, dass die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern. 3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Erklärung Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. 4Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

(6) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über den Antrag auf Kostenerstattung. 2Bei Wirksamkeit der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des Projekts die notwendigen Kosten in der nach Absatz 4 festgestellten Höhe.

(7) Sobald feststeht, dass für übermittelte Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen.




§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen



(1) 1Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. 2Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.

(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. 2Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. 3Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.

(3) 1Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. 2Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten.




§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen



1Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen

1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2.
bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

3In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. 4Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.




§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen



(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur zentralen Voruntersuchung einer Fläche nach § 98 bekannt.

(2) 1Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. 2In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur zentralen Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. 3Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 *) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 *) Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. 6Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98. 8Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.

(2a) 1Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. 2In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. 3Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die zentrale Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(4) 1Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. 2Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. 3In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. 4Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(5) 1Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. 2Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. 3Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. 4Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. 5Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt

1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrates und

2.
bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.

6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. 7Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. 8Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 9Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. 10Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.

(6) 1Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 98 bekannt. 2Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. 3Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.

(7) 1Lässt die Bundesnetzagentur die zentrale Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der zentralen Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. 2Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 2 Abs. 19 Nr. 3 a) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß in Satz 3 und 4 konsolidiert.




§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen



Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.