Die
Ausgleichsmechanismusverordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes".
- 2.
- Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„(Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „einer Verordnung nach § 88" durch die Wörter „von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a" ersetzt und wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- bb)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes."
- b)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,".
- 4.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden finanziellen Förderungen" durch die Wörter „zu leistenden Zahlungen" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 21b" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 27" und werden die Wörter „finanzielle Förderung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt.
- 6.
- In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle Förderung" jeweils durch das Wort „Zahlung" ersetzt.
- 7.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Anpassung von §
71 Nummer 1 und §
74 Satz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach §
7 die EEG-Umlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach §
61 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:
- 1.
- bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
- 2.
- bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist."
- 8.
- In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „Deutschland/Österreich" durch die Wörter „für Deutschland" ersetzt.
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106