Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (MilchSonMaßGEG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3045 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich
Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 3 (aufgehoben)
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2016 MilchSonMaßG

(gesamter Text siehe Milchmarktsondermaßnahmengesetz - MilchSonMaßG)

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Artikel 2 Änderung des Marktorganisationsgesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 MOG § 6, § 9b, § 27, § 34e (neu), § 34e

Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kommission" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder die Kommission" durch die Wörter „die Europäische Union" ersetzt.

4.
Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:

„§ 34e Nutzung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen

Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend."

5.
Der bisherige § 34e wird § 34f.

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Artikel 3 (aufgehoben)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 18. Dezember 2019

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Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2016.


Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 18. Dezember 2019

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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