Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung (1. DeuFöVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481 (Nr. 13); Geltung ab 21.03.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Deutschsprachförderverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2017 DeuFöV § 4, § 5, § 6, § 18, § 19, § 20, § 26

Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Modul aufgenommen werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden."

4.
Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesamt kann in der Abrechnungsrichtlinie nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 festlegen, unter welchen Voraussetzungen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und andere entsprechend geeignete Fachkräfte sowie Fachdozentinnen und Fachdozenten die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterstützen dürfen."

5.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Nach dieser Verordnung zugelassene Maßnahmeträger können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung beauftragt werden, wenn

1.
dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Kombinationsmaßnahmen nach § 16 erforderlich ist oder

2.
durch die nach dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmeträger ein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen nicht gewährleistet ist und ein bedarfsgerechtes Angebot anders nicht sichergestellt werden kann.

Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."

6.
In § 20 Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 18 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie der Fachkräfte und Fachdozentinnen und Fachdozenten nach § 18 Absatz 3" eingefügt.

7.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden das Wort „Geburtsort" und das nachfolgende Komma gestrichen.

b)
Der Nummer 3 werden die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse," angefügt.

c)
In Nummer 5 wird das Wort „Aufenthaltstitel" durch die Wörter „Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

d)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen" angefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2017.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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