Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5, 14 und 16, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393, 3533), wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Subvention im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
- 1.
- bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker,
- 2.
- für die über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge und
- 3.
- für aus Melasse erzeugten Zucker.
(1) Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(2) Zuständig für die Gewährung der Subventionen und die Überwachung des subventionierten Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung.
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Melasseentzuckerungsbetrieb ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb gelegen ist. Ist der Inhaber des Betriebes Zuckerhersteller im Sinne des §
3 Abs. 1 der
Produktionsabgabenverordnung Zucker vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 944), so ist der Antrag abweichend von Satz 1 bei dem zur Durchführung der
Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
(2) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden; §§
130 und
131 der
Abgabenordnung finden sinngemäß Anwendung.
(1) Der Antrag auf Gewährung der in §
1 Nr. 1 genannten Subvention ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung des Zuckers zum freien Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vordrucks zu verwenden, das mit der Aufschrift "Einfuhrsubvention" zu kennzeichnen ist. Können Unterlagen, die nach den in §
1 genannten Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, noch nicht beigefügt werden, so sind sie der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle unmittelbar vorzulegen.
(2) Der Antrag auf Gewährung der in §
1 Nr. 2 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem für den Zuckerhersteller zur Durchführung der
Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frühestens zusammen mit der Anzeige nach §
4 Abs. 1 der
Produktionsabgabenverordnung Zucker vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Gewährung der in §
1 Nr. 3 genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Anerkennung (§
4) erteilt hat.
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben der Subventionsberechtigte und der Erst- und Zweiterwerber des subventionierten Zuckers oder der daraus hergestellten Erzeugnisse den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie die Aufnahme der Bestände an Zucker und Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die in Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zollstellen verlangen.
(2) Die zuständige Zollstelle kann dem Subventionsberechtigten Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.
(3) Der Subventionsberechtigte sowie der Erst- und Zweiterwerber sind verpflichtet, die Unterlagen, die den subventionierten Zucker, die zu seiner Herstellung verwendeten Rohstoffe und die aus dem subventionierten Zucker hergestellten Erzeugnisse betreffen oder sich hierauf beziehen, sieben Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich aus den in §
1 genannten Rechtsakten ergebende Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Bundesanstalt der für die Gewährung der Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den in §
1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt die für die Gewährung der Subvention zuständige Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Subventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der Subvention.
(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Fristen zu enthalten. §
356 der
Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt §
122 Abs. 2 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammenhang mit der in §
6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach den in §
1 genannten Rechtsakten nachträglich zu erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder Rückforderung des Unterschiedsbetrages.
(4) (aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie wird auf Zucker, der nach den in §
1 genannten Rechtsakten eingeführt oder in den Verkehr gebracht wird, auch dann angewandt, wenn die Zuschlagserteilung vor der Verkündung dieser Verordnung liegt.