Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung - VermVerkProspGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-5 Börsenvorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
§ 3a Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 6 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Vermögensanlagengesetz und nach den auf dem Vermögensanlagengesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebühren


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt sich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags. 4Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. 6Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung V. v. 19. August 2015 BGBl. I S. 1433 m.W.v. 27. August 2015

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§ 3a Übergangsvorschrift


§ 3a hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 5 frühere Fassungen

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
1.500 bis 15.000
2Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
1.185
3Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
38
4Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG)
150
5Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
4.000
6Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache
(§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV)
100
7Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
2.000



Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 15. Juli 2020



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