Das
Stabilitätsratsgesetz vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch
Artikel 33 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020
- 1.
- Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haushaltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder."
- 2.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Überprüfung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschuldungsregel des
Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und Berichte werden veröffentlicht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröffentlicht."
- 4.
- Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8 Unterrichtung der Parlamente
Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu."
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142