Artikel 1 - Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPersuStVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FPersV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 26, Anlage 1

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitszeiten" die Wörter „einschließlich der Bereitschaftszeiten" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung

gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen."

cc)
In Satz 7 Nummer 4 werden

aaa)
nach dem Wort „Abgabenordnung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und

bbb)
nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend."

cc)
In Satz 4 werden

aaa)
die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „digitalen Fahrtenschreiber",

bbb)
die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „analogen Fahrtenschreiber" und

ccc)
das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers"

ersetzt.

c)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Wörter „analogen oder digitalen Fahrtenschreiber" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Digitaler Fahrtenschreiber".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter „Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt.

aa1)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmefällen" die Wörter „oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden

aaa)
nach dem Wort „Abgabenordnung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und

bbb)
nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

g)
In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenausgabe" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenausgabe" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zum Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbindung mit Anlage 3 hergestellt."

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,".

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt.

6.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie".

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

9.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontrollgerät" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber" ersetzt.

10.
In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher des Kontrollgerätes" durch die Wörter „Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt.

11.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister".

12.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden

a)
das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" und

b)
die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten"

ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

c)
In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartennummer" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartennummer" ersetzt.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
Das Wort „Kontrollgerätkarten" wird durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

d)
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

18.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:".

bb)
In Nummer 12 und Nummer 16 werden jeweils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilometern" die Wörter „vom Standort des Unternehmens" eingefügt.

19.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b)
In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

20.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1.
ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2.
erkrankt waren,

3.
sich im Urlaub befanden oder

4.
aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.

(2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich, findet Absatz 3 Anwendung.

(3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.

(4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig, darf abweichend von den Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Bescheinigung des Unternehmens über die im Absatz 1 genannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Bescheinigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden.

(5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten."

21.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnung" durch die Wörter „Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz, eine Aufzeichnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät" durch die Wörter „erster Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrtenschreiber" ersetzt.

bb1)
In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter „dort genannten Daten" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 werden die Wörter „das Kontrollgerät" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber" ersetzt.

dd)
In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

ee)
Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt,

12.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrer die Bescheinigung mit sich führt,".

ff)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder".

gg)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

cc)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig belegt,".

dd)
In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

ee)
In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis" ersetzt.

22.
Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.

23.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

In den Zeilen mit der Angabe „7." wird jeweils die Angabe „
Icon (BGBl. 2017 I S. 3162)
" durch die Angabe „
Icon (BGBl. 2017 I S. 3162)
" ersetzt.

b)
In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der letzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft" durch das Wort „Bereitschaftszeiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FPersuStVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersuStVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 19 AEntG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (vom 01.07.2023)
... 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist. Der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin hat im ...

Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 17 MiLoG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (vom 01.07.2023)
... 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist. Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 1 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist. Der Kraftfahrer oder die Kraftfahrerin hat im Falle einer ...
Artikel 2 KraftfEntSG Änderung des Mindestlohngesetzes
... 6 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist. Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer ...
Artikel 13 KraftfEntSG Änderung der Fahrpersonalverordnung
... § 10 Satz 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Stellen" die Wörter „sowie ...


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