Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".
- 2.
- § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 6 werden die Wörter „Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
- b)
- Satz 8 wird gestrichen.
- 3.
- § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 werden die Wörter „Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, DE oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter „Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 werden die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt.
- 4.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,".
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 59 Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.
- 7.
- In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.
- 8.
- Anlage 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1, 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2.1 wird die Angabe „§ 33a Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31b Absatz 1" durch die Angabe „§ 47 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566