Abschnitt 5 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 33a Übergangsvorschrift
§ 34 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett
Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 33a Übergangsvorschrift


§ 33a hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017

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§ 34 (Inkrafttreten)




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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand


Anlage 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Anforderung Vorstufenpflanzgut1
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBSSEEAB
 12345678
1Fremdbesatz       
 Die Anzahl der Pflanzen, die nicht
hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte zugehören,
darf je Hektar höchstens betra-
gen:
022481616
2Fehlstellen       
 Die Anzahl der Fehlstellen darf auf
100 Pflanzstellen höchstens be-
tragen:
  1515202020
3Krankheiten       
3.1Der Anteil der Pflanzen, die von
folgenden Krankheiten befallen
sind, darf im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen je
100 Pflanzen höchstens betragen:
       
3.1.1Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind
000,10,40,61,01,2
3.1.2Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
0000000
3.1.3Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur)
0000000
3.1.4Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind
00,10,20,40,61,02,0
3.1.5Potato spindle tuber viroid
(PSTVd)
0000000
 1 Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der Feldbesichtigung Zweifel über das Vorliegen der Anforderungen nach den Nummern 1 oder 3, ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.


4 Schadorganismen

4.1
Quarantäneschadorganismen

4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2
Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2
RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1
RNQP nach Nummer 3.1.2:

a)
Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b)
bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2
RNQP nach Nummer 3.1.3:

a)
Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b)
alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3
RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden.

5 Abgrenzung

 
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände

 
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4595 m.W.v. 5. Oktober 2021

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Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1 Viruskrankheiten

1.1
Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2
Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseViren insgesamt
v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut PBTC0
PB0,5
Basispflanzgut S1,0
SE2,0
E2,0
Zertifiziertes Pflanzgut A8,0
B10,0


1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2
Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1
Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2
Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
00,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen sind
05,05,05,0
2.2.3Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip)
0000
2.2.4Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur)
0000
2.2.5Ditylenchus destructor Thorne 0000
2.2.6Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0000
2.2.7Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
01,05,05,0
2.2.8Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind
01,03,03,0
2.2.9Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf)
00,51,01,0
2.2.10äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen)
03,03,03,0
2.2.11Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 06,06,08,0
2.2.12Anhaftende Erde und Fremdstoffe  1,01,02,0


 
Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

3 Sonstige Anforderungen

3.1
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 13. Juli 2022 BGBl. I S. 1186 m.W.v. 27. Juli 2022

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Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3) Größe der Partien und Proben


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.Probe nach Höchstfläche
für die Entnahme einer Probe
ha
Höchstgewicht
einer Partie
dt
Mindestmenge
einer Probe
12345
1§ 14 Abs. 2 Nr. 1 3500105 Knollen
1a§ 14 Abs. 2 Nr. 2 3500210 Knollen
2§ 15 Abs. 1 -500210 Knollen
3§ 17 Abs. 1 -50025 kg
4§ 20 Abs. 3 -500105 Knollen


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Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett


Anlage 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1
„EU-Norm"

1.2
„Bundesrepublik Deutschland"

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

1.4
Art

1.5
Sortenbezeichnung

1.6
Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3

1.7
Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)

1.8
Anerkennungsnummer

1.9
„Verschließung ..." (Monat, Jahr)

1.10
Angegebenes Füllgewicht

1.11
Angegebene Sortierung

1.12
Erzeugerland

1.13
Zusätzliche Angaben

2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

2.1
Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11

2.2
„Bundessortenamt"

2.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

2.3a Partienummer

2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

2.5
Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

2.6
„Nur für Tests und Versuche"

3.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020

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Anlage 5 (zu § 33) Größensortierung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.

2.
Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.

3.
Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.



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