Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtStGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 (Nr. 42); Geltung ab 07.12.2018, abweichend siehe Artikel 8
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Trennungsgeldverordnung
Artikel 6 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 BeamtStG § 7, § 12, § 13, § 22, § 23, § 26, § 34, § 35, § 36, § 47

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Folgepflicht".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden vor dem Wort „Deutschland" die Wörter „die Bundesrepublik" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

4.
In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.

5.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".

6.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

7.
§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."

8.
§ 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern."

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35 Folgepflicht".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."

10.
Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."

11.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesrepublik" das Wort „Deutschland" eingefügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 BBG § 7, § 18, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 93, § 120, § 121, § 127, § 145, § 48, § 60, § 63

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

3.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gutachter" die Wörter „nach Satz 2" eingefügt.

4.
§ 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen."

5.
§ 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „bis 5" wird durch die Angabe „und 4" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BeamtVG § 107d

§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BBesG § 7b, Anlage I, BBesO A/B 8c.

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.

2.
In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung der Trennungsgeldverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 TGV § 10

In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 WSG § 8h

In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SVG § 104

§ 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 104

Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar

1.
im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder

2.
der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,

beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2018.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed