Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BFStrMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251 (Nr. 43); Geltung ab 01.01.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 2 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 BFStrMG § 1, § 3, § 4, § 5, § 8, § 11, § 13, § 14, Anlage 1, Anlage 6 (neu)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,".

bb)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

8.
mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Verkehrszeichen nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter „straßenverkehrsrechtliche Beschilderung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
die Infrastrukturkosten,

2.
die verursachten Luftverschmutzungskosten und

3.
die verursachten Lärmbelastungskosten".

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt."

3.
In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach dem Wort „eingebauten" die Wörter „oder im Fahrzeug angebrachten" eingefügt.

4.
§ 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet."

5.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach Anlage 1 Nummer 3 zur Anwendung."

6.
Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung."

7.
§ 13 wird aufgehoben.

8.
Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6."

9.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

aa)
0,011 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,022 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,064 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,074 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,085 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B

Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F

Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro."

10.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst:

Anlage 6 (zu § 14 Absatz 5) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018".

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Artikel 2 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GüKG § 2

Dem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,".

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Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 StVG § 6f

§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1.
die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und

2.
die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.

Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen."

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Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2019 MautStrAusdehnV BStrMautErhebV



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Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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