Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMAVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 (Nr. 46); Geltung ab 01.04.2019
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung der DPMA-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 28 und des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, die zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind,

-
des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) und § 29 zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und des § 95a Absatz 3 Nummer 1 des Markengesetzes, die zuletzt durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind,

-
des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294),

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des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 DPMAV § 10, § 12, § 16, § 28

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN A4" durch die Angabe „21x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.

2.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 ERVDPMAV § 1, § 2

Die §§ 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 32 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

 
§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,

3.
in Verfahren nach dem Markengesetz,

4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation

(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

1.
in Markenverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),

2.
in Designverfahren für

a)
Anmeldungen,

b)
Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.

(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Katarina Barley



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