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Synopse aller Änderungen des DIFG am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 1 des BeglMaßG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DIFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Sondervermögens


Aus dem Sondervermögen werden geleistet:

1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.

(Text neue Fassung)

2. Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),

3.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung


(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich

1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und

2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes

aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.



(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.

§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung


(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4 Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen

vorherige Änderung

01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen

02 - Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.

(4) 1 Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. 2 Für die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. 3 Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.



01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,

02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.

(4) 1 Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. 2 Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.