Artikel 8 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 BruteiKennzV § 3, § 4, § 5

Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1.
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,

2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.

(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

2.
entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."

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Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EiFlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiFlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 10 MORÄndV Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
... 1 der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „Bruteier und Küken von ...


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