Die
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom
4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch
Artikel 21 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken
- 1.
- aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.
(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes."
- 2.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,
- 2.
- entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder
- 3.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428