(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§
1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben.
(2) Entscheidungen nach
- 1.
- den §§ 22 bis 24 und 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für
- a)
- Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und
- b)
- Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrichtendienst angehört haben,
und für ihre Hinterbliebenen,
- 2.
- den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
trifft das Bundesministerium der Verteidigung.