Die
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom
4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme".
- c)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Elektronische Datenbank".
- d)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Geltungszeitraum".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen im Kalenderjahr von 200.000 Euro oder mehr beträgt."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform" durch die Wörter „durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird aufgehoben.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung)."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach
§ 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben."
- 7.
- § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Elektronische Datenbank".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach
§ 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben."
- 9.
- In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 9 und 10" das Komma und die Wörter „wenn die Aufgabe auf sie übertragen wurde," gestrichen.
- 10.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 2" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3," gestrichen und wird nach dem Wort „abgibt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 11.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Geltungszeitraum
Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016."
- 12.
- Die Anlage zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Steuerbefreiungen nach
- a)
- § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes,
- b)
- § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
- c)
- § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Steuerentlastungen nach
- a)
- § 47a des Energiesteuergesetzes,
- b)
- § 53a Absatz 1 und 4 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,
- c)
- § 53a Absatz 6 (bis zum 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,
- d)
- § 54 des Energiesteuergesetzes,
- e)
- § 55 des Energiesteuergesetzes,
- f)
- § 56 des Energiesteuergesetzes,
- g)
- § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,
- h)
- § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes,
- i)
- § 9b des Stromsteuergesetzes,
- j)
- § 9c des Stromsteuergesetzes,
- k)
- § 10 des Stromsteuergesetzes,
- l)
- § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
- m)
- § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
- n)
- § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung."
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242