(1)
1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende.
2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten.
3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von
§ 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
- 1.
- Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
- freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und
- 3.
- unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die
§§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.
1Bei Teilzeitbeschäftigung nach
§ 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den
§§ 5 bis 9,
11 und
14 anteilig gewährt.
2Die Leistungen nach den
§§ 12 bis 17 und
23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt.
3Die Tage nach den
§§ 12 und
13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
- während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
- während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
- während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.