Kapitel 1 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2 Teilzeit
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. 2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) 1Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. 2Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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§ 2 Teilzeit


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.


Text in der Fassung des Artikels 19b Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 3 Härteausgleich


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ein Ausgleich für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.

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§ 4 Ruhen der Leistungen



Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.



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