Teil 4 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung



(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation

1.
nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder

2.
nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.

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§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation



Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

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§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz



(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.


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Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen


§ 46 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person

1.
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,

2.
den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und

3.
die Ausbildung oder das Studium folgenden Anforderungen entspricht:

a)
eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4.600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung,

b)
eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3.600 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder

c)
eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3.000 Stunden besteht und die den Besitz eines der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.

(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifikation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.

(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der antragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausgeübt hat.

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§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten


§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist, und

2.
die nachgewiesene Ausbildung

a)
nicht den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, oder

b)
den Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die antragstellende Person

aa)
eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,

bb)
eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und

cc)
die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.

(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden ist,

2.
die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen worden ist und

3.
die antragstellende Person

a)
eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die

aa)
theoretischen und praktischen Unterricht von in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,

bb)
mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet und

cc)
als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt hat, oder

b)
eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die

aa)
in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,

bb)
mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war, und

cc)
die antragstellende Person durch einen im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist, dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.

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§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten


§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person

1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der

a)
von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,

b)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,

c)
von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,

d)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,

e)
vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet oder

f)
eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen worden ist,

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antragstellende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und

3.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Hebammenberufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.

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§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten


§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,

2.
die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

3.
die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.

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§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn

1.
die antragstellende Person einen Nachweis der Ausbildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden ist,

2.
die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entspricht und

3.
die antragstellende Person eine Bescheinigung beifügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

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§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten



Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:

1.
viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog smjera,

2.
medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,

3.
viša medicinska sestra primaljskog smjera,

4.
medicinska sestra primaljskog smjera,

5.
ginekološko-opstetrička primalja und

6.
primalja.

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§ 52 Bekanntmachung



Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.

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§ 53 Europäischer Berufsausweis


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.

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Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen

§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit



(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn

1.
sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder

2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn

1.
sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder

2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 56 ausgeglichen werden.

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§ 55 Wesentliche Unterschiede


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn

1.
das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder

2.
eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.

(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

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§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen


§ 56 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat

1.
durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder

2.
durch lebenslanges Lernen.

2Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.

(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.

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§ 57 Anpassungsmaßnahmen


§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.

(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.

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§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang


§ 58 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der

a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und

b)
eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht automatisch anerkannt wird,

2.
einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der

a)
in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und

b)
nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung erworben worden ist,

3.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt,

a)
der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,

b)
der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und

c)
dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,

4.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Hebammenberufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Hebammenberufs vorbereiten, oder

5.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Hebammenberufs entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

(2) Legt die antragstellende Person

1.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,

2.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprüfung zu absolvieren, oder

3.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so kann die antragstellende Person zwischen der Eignungsprüfung und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen.

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§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


§ 59 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:

1.
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder

2.
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

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§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung


§ 59a hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit einer Hebamme nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten einer Hebamme nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach diesem Gesetz zu absolvieren,

3.
die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst und

4.
die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.

(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

1.
der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder

2.
eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

1.
den Namen dieses Staates und

2.
die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) 1Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) Die §§ 6 bis 8 gelten für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023



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