Artikel 10 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2024 BEG § 12a, § 31, § 227c

Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten" durch das Wort „Geschädigten" und das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.



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