Artikel 11 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

2.
In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."



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