Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:
„§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes)" ersetzt durch die Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage" durch die Wörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung" ersetzt.
- 3.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" eingefügt.
- 4.
- (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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