Das
Wohngeldgesetz vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgender § 45 angefügt:
„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „ergänzender Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- ccc)
- In dem Satzteil nach Buchstabe b wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- (aufgehoben)
- 3.
- Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:
„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(1) Personen, die
-
- a)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b)
- andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015