Artikel 4 - Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen (InnAusVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); Geltung ab 30.01.2020

Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 30. Januar 2020 MaStRV § 5, § 8, § 3, § 18, § 19, § 23, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes," angefügt.

b)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transportkunden" die Wörter „, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern" eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „registrieren" ein Semikolon und die Wörter „§ 38b Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Marktakteur," die Wörter „der eine natürliche Person ist und" eingefügt.

4.
Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen."

5.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen:

aa)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,

bb)
der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert auszuweisen der Wert von Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Sonderausschreibungen bestimmt worden ist,".

6.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" ersetzt.

7.
In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert:

a)
In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte die Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber" eingefügt.

b)
In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte die Angabe „NP" eingefügt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed