Artikel 2 - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. März 2020 SchSV § 3, § 7, § 12, § 13, § 14, Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 2, Anlage 3, mWv. 14. März 2018 § 15

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „sonstigen Bescheinigungen nach" die Wörter „Teil 1 Nummer 12, Teil 2 Nummer 2.9, Teil 3 Kapitel 12, Teil 5 Nummer 11, Teil 6 Kapitel 7 und Teil 7 Nummer 9 der Anlage 1a und" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „Für Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Für Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am Verkehr teilnehmen dürfen," ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/757 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) geändert worden ist," durch die Wörter „in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 13 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die amtlich zulässige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschritten wird,".

5.
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:

„k)
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,".

abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2018

6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Übergangsregelung

Fahrzeuge, die am 13. März 2018 über ein Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c in Verbindung mit § 15 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und § 52a Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), verfügt haben, erhalten auf Antrag bei Vorliegen der schiffssicherheitsrechtlichen Voraussetzungen ein Sicherheitszeugnis nach § 14 der See-Sportbootverordnung. Das Zeugnis kann nicht erneuert werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„A.
Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung".

bb)
Unterabschnitt A.III.a wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1.1 werden die Wörter „Abwicklung nach einem Unfall" durch die Wörter „Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt.

bbb)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

„1.2
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig für

a)
die Entgegennahme der Benennungen von Fahrgastregisterführern nach Artikel 8 Absatz 1,

b)
die Herabsetzung der in Artikel 5 genannten Grenze von 20 Seemeilen nach Artikel 9 Absatz 1,

c)
die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2, 4 und 5 sowie

d)
die Sicherstellung, dass Gesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 über Verfahren für die Datenregistrierung verfügen."

ccc)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Unterabschnitt A.IV wird wie folgt geändert: In 1.1 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 4" ersetzt.

b)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
Unterabschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „für Sport- und Freizeitzwecke" durch die Wörter „für Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Seehandbücher" die Wörter „mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse" eingefügt und die Wörter „Revierfunkdienste, nautisches Jahrbuch," gestrichen.

bb)
Unterabschnitt C.I.6 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 werden die Wörter „Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr" durch die Wörter „Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer jeweiligen Fassung" ersetzt.

8.
Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6.3 werden nach dem Wort „Sonnenuntergang" die Wörter „, in jedem Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr," eingefügt.

bb)
Nummer 8.3.5 wird wie folgt gefasst:

„8.3.5
Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt eingesetzt werden. Ein virtuelles Schottendeck ist ein gedachtes, aber nicht vorhandenes Deck, welches bei der Leckrechnung an Stelle eines tatsächlich vorhandenen Schottendecks angenommen und berücksichtigt wird. Ein versenkter Salon ist ein Fahrgastraum, der bei Fahrgastschiffen mit virtuellem Schottendeck im Bereich des tatsächlich fehlenden wasserdichten Decks angeordnet ist und bei dem sich die Begrenzung (Boden) des Fahrgastraums unterhalb sowie die obere Begrenzung (Decke) des Fahrgastraums oberhalb des virtuellen Schottendecks befindet."

cc)
In Nummer 12 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

b)
In Teil 2 Nummer 2.9 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

c)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kapitel 1 Nummer 1.2 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

bb)
In Kapitel 1 Nummer 2.1.8 werden die Wörter „der Richtlinie 2009/15/EG" durch die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt.

cc)
In Kapitel 1 Nummer 2.2.6 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch die Wörter „21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

dd)
In Kapitel 12 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

d)
Teil 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Begriffsbestimmungen

Es werden die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (Kapstadt-Übereinkommen, BGBl. 2016 II S. 175, 176) angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

a)
Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird,

b)
gedecktes Fischereifahrzeug: ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt,

c)
offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischereifahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann,

d)
Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation."

bb)
In Nummer 6.4 wird das Wort „Torremolinos-Übereinkommens" durch das Wort „Kapstadt-Übereinkommens" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 eingefügt:

„6.5
Die Leerschiffsdaten als Grundlage der Stabilität des Fahrzeugs sind alle zehn Jahre durch einen Krängungsversuch zu überprüfen. Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag von dem Erfordernis der Durchführung eines erneuten Krängungsversuchs absehen, wenn

a)
der letzte Krängungsversuch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt und

b)
der Antragssteller glaubhaft macht, dass seit dem letzten Krängungsversuch keine die Stabilität verändernden Maßnahmen am Fahrzeug vorgenommen wurden."

dd)
Nach Nummer 6.7 werden folgende Nummern 6.8 und 6.9 eingefügt:

„6.8
Bei gedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindestfreibord grundsätzlich 5 v. H. der Schiffsbreite, jedoch mindestens 0,20 m; sofern für diese Schwimmlage eine ausreichende Schiffskörperfestigkeit sowie die Einhaltung der Stabilitätskriterien nach 6.4 nachgewiesen wurden. Machen die Stabilität oder die Festigkeit des Schiffskörpers oder andere Bedingungen einen größeren Freibord erforderlich, so ist dieser maßgeblich.

6.9
Der Mindestfreibord wird im Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge vermerkt. Er ist an beiden Fahrzeugseiten auf halber Schiffslänge durch eine Lademarke in Kontrastfarbe zum Rumpf zu markieren."

ee)
Die bisherige Nummer 6.8 wird Nummer 6.10.

ff)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

e)
Teil 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kapitel 1 Nummer 1.2.2 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) ersetzt.

bb)
In Kapitel 1 Nummer 1.2.5 werden die Wörter „für Sport- und Freizeitzwecke" durch die Wörter „und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt.

cc)
In Kapitel 1 Nummer 3.2 wird die Angabe „Kapitel III" durch die Angabe „Kapitel 3" ersetzt.

dd)
In Kapitel 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

f)
Teil 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.2.2 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

bb)
In Nummer 1.2.4 werden die Wörter „für Sport- und Freizeitzwecke" durch die Wörter „und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 4" gestrichen.

dd)
Im Anhang zu Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L" werden in der ersten Spalte der Tabelle die Wörter „Luken (Reg.c 15)" durch die Wörter „Luken (Reg.c 14-1)" ersetzt.

9.
Anlage 2 Abschnitt A Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt."

10.
Anlage 3 wird wie folgt geändert: Abschnitt B Nummer 1.1.6 wird wie folgt gefasst:

„1.1.6
Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen."

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Zitierungen von Artikel 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 19. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... EG Nr. L 235 S. 31)" durch die Wörter „, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom ... von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom ... „18. Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. ... und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), geändert durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)". k) Nummer 20 ... Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.10 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom ...
Artikel 7 19. SchSAV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 14. März 2018 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die in Nr. 1.2 nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 V. v. 3. März 2020 (BGBl. I S. 412 ) wurde sinngemäß in Nr. 1.3 durchgeführt. -- 2. ...


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