Auf Grund des
§ 5 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes *), der durch
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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- Anm. d. Red.: Gemäß § 5 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes tritt diese Verordnung mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.
Zweck dieser Verordnung ist es, von der
Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Zeitpunkten und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
(1) Unterrichtsveranstaltungen nach
§ 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Vorlesungen, Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
(2)
1Praktische Übungen können abweichend von
§ 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern dies die epidemische Lage von nationaler Tragweite erfordert.
2Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
1Der Krankenpflegedienst kann abweichend von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat.
2Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.
1Die Famulatur kann abweichend von
§ 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat.
2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die reguläre Famulatur nach
§ 7 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.
(1) Nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag findet das Praktische Jahr abweichend von
§ 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr).
(2) 1Das vorzeitige Praktische Jahr beginnt jeweils in den Monaten April und Oktober. 2Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 15 Wochen
- 1.
- in Innerer Medizin,
- 2.
- in Chirurgie und
- 3.
- in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.
3Erfolgt die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin, kann die Universität ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen, wenn dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist.
4Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert.
5Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen gewährleistet sein.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
- 1.
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und
- 2.
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.
(4)
1Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der
Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist.
2Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der
Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach
§ 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab.
3Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
1In den Fällen des
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 sollen abweichend von
§ 28 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbilder, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein.
2Dies gilt auch für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte, der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.
(1)
1Abweichend von
§ 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.
2Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
(2)
1Abweichend von
§ 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten.
2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch.
3Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von
§ 30 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.
Abweichend von
§ 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
Abweichend von
§ 37 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Kenntnisprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
1Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.
2§ 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2020.