Teil 2 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Teil 2 Stiftung des Bundes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 3 Errichtung und Sitz
§ 4 Stiftungszweck
§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen
§ 6 Satzung
§ 7 Organe
§ 8 Stiftungsrat
§ 9 Stiftungsvorstand
§ 10 Verwaltungskosten
§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
§ 13 Datenschutz
§ 14 Aufhebung der Stiftung
Abschnitt 2 Leistungen
§ 15 Anspruchsberechtigte Personen
§ 16 Leistungen
§ 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
§ 18 Verfahren
§ 19 Rechtsweg
Abschnitt 3 Andere Ansprüche
§ 20 Ausschluß von Ansprüchen
§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Teil 2 Stiftung des Bundes

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Errichtung und Sitz



(1) 1Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

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§ 4 Stiftungszweck



Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.

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§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 6 Satzung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. 2Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.


Text in der Fassung des Artikels 120 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 7 Organe



Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

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§ 8 Stiftungsrat


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. 4Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3Das Nähere regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 9 Stiftungsvorstand


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 2§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 79 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 10 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind aus den Stiftungsmitteln zu tragen.

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§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. 2Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 12 Verschwiegenheitspflicht



1Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und der Kommission nach § 18 Abs. 2 haben über die während ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse und Unterlagen, die die personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn sie die Tätigkeit für die Stiftung beendet haben. 2Personen, die bei der Stiftung beschäftigt sind und auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen haben, sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger sind.

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§ 13 Datenschutz



1Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. 2Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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§ 14 Aufhebung der Stiftung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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Abschnitt 2 Leistungen

§ 15 Anspruchsberechtigte Personen


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben Personen, die in dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988 unmittelbar

1.
mit dem HIV infiziert worden sind oder

2.
mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an AIDS erkrankt sind.

2Eine AIDS-Erkrankung ist anzunehmen, wenn entweder eine CD4-Helferzahl von weniger als 200 oder eine CD4-Helferzahl von regelmäßig weniger als 400, verbunden mit einer opportunistischen Infektion, nachgewiesen wird.

(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Personen, die als Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner durch Personen nach Absatz 1 infiziert worden sind.

(3) Wer bei der Geburt HIV-infiziert worden ist, erhält ebenfalls Leistungen, wenn die Mutter zu dem Personenkreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 gehört.

(4) 1Nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3 sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 2Als Kinder werden auch von der infizierten oder erkrankten Person in ihrem Haushalt aufgenommene Kinder ihres Ehepartners berücksichtigt.

(5) 1Im Falle des Absatzes 1 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutproduktes für die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen muß. 2Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, daß im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann. 3Antragstellende Personen, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat. 4Anfallende Kosten für die Ausstellung der Bescheinigungen werden nicht erstattet.

(6) 1Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, daß eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten oder Lebenspartner übertragen worden ist. 2Absatz 5 gilt für den Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten oder Lebenspartners entsprechend. 3Es ist nachzuweisen, daß die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. 4Die Lebenspartnerschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn später die Ehe geschlossen worden ist, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. 5In Ausnahmefällen kann der Nachweis nach Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen.

(7) 1Im Falle des Absatzes 3 ist durch ärztliche Bescheinigung die HIV-Infektion oder die AIDS-Erkrankung sowie das Kindschaftsverhältnis nachzuweisen. 2Die Absätze 5 und 6 gelten für den Nachweis der HIV-Infektion der Mutter entsprechend.

(8) 1Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis oder die Ehe durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. 2Im übrigen gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

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§ 16 Leistungen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1.533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.

(3) 1Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. 2Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.

(4) 1Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. 2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.

(5) 1Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. 2Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.

(6) 1Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen



(1) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

(2) Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

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§ 18 Verfahren


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch Bescheid.

(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. 2Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) 1Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.

(5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

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§ 19 Rechtsweg



1Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.

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Abschnitt 3 Andere Ansprüche

§ 20 Ausschluß von Ansprüchen


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 6a Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2757 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten



1Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Gerichtskosten werden nicht erhoben.



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