Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (
Anlage 2 zu
Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019);
- 2.
- Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind;
- 3.
- Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderungen des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, § 3.28, § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, Anlage 7 Abschnitt I Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 und Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3 veröffentlicht.
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m" durch die Angabe „§ 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4" durch die Angabe „§ 1.10 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:
- „7.
- nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 8.
- ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
- 8a.
- ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,".
- b)
- In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
- 2a.
- die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".
Folgende von der Moselkommission in ihren Plenarsitzungen in Koblenz, Senningen und Nancy gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. November 2018 (Anlage 7 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.6., unter Berücksichtigung des im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses vom 6. Mai 2020, MK-I-20-5.3-1-1, über das Hinausschieben des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2021;
- 2.
- Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.2.;
- 3.
- Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.3., unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019, MK-II-19-5.7., über die Neufassung des Änderungsbefehls zu § 4.06 Nummer 1 Moselschifffahrtspolizeiverordnung;
- 4.
- Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.5.;
- 5.
- Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.6., unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019, MK-II-19-5.7., über die Aufhebung der Nummer 7 und Anpassung der weiteren Nummerierung.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 4 bis 8 veröffentlicht.
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel."
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- „16.
- entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,".
- b)
- Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder".
Artikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der
Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."
(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2020.
(siehe BGBl. 2020 II 349 ff.)