Unterabschnitt 2 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25 Inhaberlose Daten

Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde


§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.

(2) 1Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. 2Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.

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§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten


§ 24 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt. 2Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. 3Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.

(2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt.

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§ 25 Inhaberlose Daten


§ 25 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. 2Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt. 3Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid. 4Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. 5Der Ausschlussbescheid ist nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen. 6Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos.

(2) 1Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. 2Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.



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