(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (
§ 8), Arbeitsprobe (
§ 9) und schriftliche Prüfung (
§ 10) nach folgender Formel:
(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (
§ 13) und schriftliche Prüfung (
§ 14) nach folgender Formel:
(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (
§ 17) und schriftliche Prüfung (
§ 18) nach folgender Formel:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung" (Absatz 3) und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (Absatz 4) nach folgender Formel:
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
ist
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des
§ 19 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach
§ 4 mindestens die Note „ausreichend" nach
Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
- 2.
- mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ist.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der
Anlage 2.
(2)
1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach
Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach
Anlage 1 anzugeben für
- 1.
- jeden Prüfungsteil nach § 4,
- 2.
- jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie
- 3.
- die Gesamtleistung.
2Jede Befreiung nach
§ 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.