Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (9. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343; Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BBhV § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 12, § 14, § 15a, § 16, § 18, § 18a, § 20, § 20a (neu), § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 30a, § 31, § 34, § 35, § 36, § 38a, § 39, § 39a, § 40, § 40a (neu), § 41, § 43, § 43a (neu), § 45a, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 51a, § 56, § 58, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 14a, Anlage 15, Anlage 16

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst:

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".

b)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 20a Systemische Therapie".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte".

d)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

e)
Die Angaben zu den §§ 26 und 26a werden wie folgt gefasst:

§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern

§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern".

f)
Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase".

g)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Künstliche Befruchtung".

h)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch".

i)
Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

Anlage 7 (weggefallen)".

j)
In der Angabe zu Anlage 14a wird die Angabe „41a" durch die Angabe „41" ersetzt.

k)
Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst:

Anlage 15 (weggefallen)".

l)
In der Angabe zu Anlage 16 wird die Angabe „§ 51a" durch die Angabe „§ 51a Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „anderes" durch das Wort „Anderes" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstverhältnis" die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und

2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.

Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 3" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder

2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 3 bis 8.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Piercings" das Komma durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden nach dem zweiten Wort „sowie" die Wörter „gesondert ausgewiesene" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben."

8.
In § 12 Satz 3 und § 14 Satz 4 wird jeweils das Wort „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" durch das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen" ersetzt.

9.
§ 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort „Dysfunktion" durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort „und" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

10.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Verhaltenstherapie" durch die Wörter „, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen."

d)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 19 bis 21" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21" ersetzt.

12.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie".

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt" eingefügt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

14.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

 Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
in Ausnahme-
fällen
weitere
12 Sitzungen
weitere
12 Sitzungen


 
(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend."

15.
In § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Relaxationstherapie nach Jacobson" durch die Wörter „progressive Muskelrelaxation nach Jacobson" ersetzt.

16.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Medizinprodukte" angefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „20" durch die Angabe „22" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder

2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind."

17.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen".

b)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Krankenversicherung" werden die Wörter „oder Beihilfeträgern" eingefügt.

f)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

1.
durchgeführt werden im Anschluss an

a)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,

b)
eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder

c)
eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und

2.
erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern."

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „und diese sich dadurch erübrigt" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann."

19.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern".

b)
In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Zweibettzimmers" die Wörter „der jeweiligen Fachabteilung" eingefügt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

20.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden:

a)
die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,

b)
die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und

c)
Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;

2.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden:

a)
das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,

b)
Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und

c)
ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;

maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,".

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „zur" durch die Wörter „bei einer" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig."

d)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

21.
Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört."

22.
§ 30a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt.

„1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,".

b)
Die bisherigeren Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und die neue Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,".

23.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1.
im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,

2.
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,

3.
anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,

4.
mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,

5.
zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder

6.
um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.
Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

2.
notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,

3.
Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen

a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder

b)
der Pflegegrade 3 bis 5 oder

4.
Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.

Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:

1.
bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,

2.
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,

3.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,

4.
bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Nicht beihilfefähig sind

1.
die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,

2.
die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,

3.
die Kosten für andere als die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,

4.
die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

24.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 111 Absatz 2 Satz 1" die Angabe „oder § 111c" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig

1.
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,

2.
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,

3.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

4.
bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig."

25.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „besteht" die Wörter „oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind" angefügt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" durch die Wörter „entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation" ersetzt.

cc)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung

a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,

b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,

2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,

3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,

4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und

e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.

Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig."

26.
§ 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das zweite Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt," angefügt.

c)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und

5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist."

27.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sätze" durch das Wort „Beträge" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Pflegebedürftigen" durch die Wörter „pflegebedürftigen Personen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „oder der Pflegebedürftige" durch die Wörter „pflegebedürftige Person" ersetzt.

28.
In § 39 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

29.
§ 39a wird wie folgt gefasst:

§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe

Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

30.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „palliativ-medizinische" durch das Wort „palliativmedizinische" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „palliativpflegerischer" durch das Wort „palliativpflegerischer" ersetzt.

31.
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

1
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp".

32.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „25" ein Komma und die Angabe „25a" eingefügt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.
ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,

2.
Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind."

c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

33.
§ 43 wird durch die folgenden §§ 43 und 43a ersetzt:

§ 43 Künstliche Befruchtung

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,

2.
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,

3.
die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,

4.
beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,

5.
die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

6.
ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,

7.
sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und

8.
die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

2.
notwendige Laboruntersuchungen und

3.
Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1.
extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und

2.
Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

Nr. BehandlungsmethodeIndikationenAnzahl der
beihilfefähigen Versuche
1intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination im Spon-
tanzyklus, gegebenenfalls nach
Auslösung der Ovulation durch
HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
Stimulation mit Antiöstrogenen
- somatische Ursachen (zum Beispiel
Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
lation, Hypospadie, Zervikalkanalste-
nose, Dyspareunie)
- gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
aktion
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität
acht
2intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination nach hor-
moneller Stimulation mit Gonado-
tropinen
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität
drei
3In-vitro-Fertilisation mit Embryo-
Transfer, gegebenenfalls als
Zygoten-Transfer oder als
Embryo-Intrafallopian-Transfer
- Zustand nach Tubenamputation
- anders, auch mikrochirurgisch, nicht
behandelbarer Tubenverschluss
- anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
- immunologisch bedingte Sterilität,
sofern Behandlungsversuche nach
Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
oder erfolglos geblieben sind
drei;
der dritte Versuch ist nur
beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
lungszyklen eine Befruch-
tung stattgefunden hat
4intratubarer Gameten-Transfer - anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
zwei
5Intracytoplasmatische Spermien-
injektion
schwere männliche Fertilitätsstörung,
dokumentiert durch zwei aktuelle
Spermiogramme, die auf der Grund-
lage des Handbuchs der Weltgesund-
heitsorganisation zu „Examination and
processing of human semen" erstellt
worden sind; die Untersuchung des
Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit
der Zusatzbezeichnung „Andrologie"
muss der Indikationsstellung voraus-
gehen
drei;
der dritte Versuch ist nur
beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
lungszyklen eine Befruch-
tung stattgefunden hat


 
Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.

(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig."

34.
In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Kapitel 2" die Wörter „und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes" eingefügt.

35.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „anderes" durch das Wort „Anderes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent."

36.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden."

b)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

37.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste."

38.
In § 50 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

39.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten."

b)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

40.
Dem § 51a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

41.
§ 56 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

42.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung."

43.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:

„8.3
Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie".

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2 und in Satz 1 wird das Wort „therapiefraktäre" durch das Wort „therapierefraktäre" ersetzt.

cc)
Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

dd)
Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

„9.
Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."

ee)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.

ff)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Visusverbessernde Maßnahmen

a)
Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

c)
Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat."

44.
Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

45.
Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

46.
Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

47.
Anlage 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden die Wörter „schwerwiegender allergischer Rhinitis" durch die Wörter „persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik" ersetzt.

b)
In Nummer 19 wird das Wort „Gingko-biloba-Blätter-Extrakt" durch das Wort „Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt" ersetzt.

c)
Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

„20.
Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik".

d)
Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die Nummern 21 bis 28.

48.
Anlage 7 wird aufgehoben.

49.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.

50.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,".

bb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,".

b)
In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Beschäftigungstherapie" die Wörter „einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung" eingefügt.

51.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3.3 wird das Wort „Sprachstörungen" durch das Wort „Sprechstörungen" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 4.1 eingefügt:

„4.1
Defibrillatorweste".

cc)
Die bisherigen Nummern 4.1 bis 4.4 werden die Nummern 4.2 bis 4.5.

dd)
In Nummer 8.8 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Hörgeräte" wie folgt gefasst:

„(Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen)".

ee)
Nummer 20.5 wird wie folgt gefasst:

„20.5
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese".

ff)
Nummer 21.1 wird wie folgt gefasst:

„21.1
Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht".

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.
Chemotherapie,

2.
Strahlenbehandlung,

3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.
Operationen,

5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.
Stoffwechselerkrankungen,

7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.
Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig."

c)
Dem Abschnitt 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig."

d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

bb)
Unterabschnitt 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig."

cc)
In Unterabschnitt 5 Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 wird jeweils das Symbol „≥" durch das Wort „ab" ersetzt.

52.
Anlage 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3 werden die Wörter „Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge" durch die Wörter „antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge" ersetzt.

b)
Nummer 23.3 wird aufgehoben.

53.
In Anlage 13 werden die Nummern 1.2.4 und 2.3 aufgehoben.

54.
Anlage 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren

a)
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

b)
Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

c)
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

d)
Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

e)
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

f)
Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

g)
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

h)
Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

i)
Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

j)
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

k)
Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

l)
Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

m)
Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

n)
Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

o)
Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

p)
Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

q)
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

r)
Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

s)
Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

t)
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

u)
Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

v)
Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg".

55.
Anlage 14a erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

56.
Anlage 15 wird aufgehoben.

57.
In Anlage 16 wird in der Überschrift die Angabe „§ 51a" durch die Angabe „§ 51a Absatz 2" ersetzt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 1. März 2021 BGBl. I S. 343 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (17.03.2021)Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.03.2021 BGBl. I S. 343

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BBhVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 9. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
Anhang 2 9. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 45)
Anhang 3 9. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 46)
Anhang 4 9. BBhVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 55) (vom 01.01.2021)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 01.03.2021 BGBl. I S. 343
Berichtigung 9. BBhVÄndVB
... Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 20 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713 ; 2021 I S. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...


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