1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren.
2Die
§§ 54 bis 59 und
61 sowie die
§§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
1Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
2Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.