Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts (PBefRMoG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 BOKraft § 27, § 28, § 28a (neu), § 30, § 31, § 37, Anlage 3a (neu), Anlage 3b (neu)

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum 3. Abschnitt 3. Titel wird wie folgt gefasst:

„3.
Titel

Taxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr".

b)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 28a Navigationsgerät".

c)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und den gebündelten Bedarfsverkehr".

d)
Nach der Angabe zu Anlage 3 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anlage 3a Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen

Anlage 3b Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelten Bedarfsverkehr".

2.
Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen."

3.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich."

4.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

§ 28a Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2.
Echtzeit-Staumeldungen,

3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät."

5.
Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich."

6.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Mietwagenverkehr" durch die Wörter „ , Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Taxen- und Mietwagenverkehr" durch die Wörter „Taxenverkehr und mindestens einen weiteren Gelegenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden."

7.
In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „angezeigte" die Wörter „oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte" eingefügt.

8.
Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen

Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds blau

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)".

9.
Nach Anlage 3a wird folgende Anlage 3b eingefügt:

Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre

Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds grün

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)".

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PBefRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PBefRMoG Inkrafttreten
... Buchstabe d sowie Nummer 2 Buchstabe b zum 1. Juli 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 und 5a treten am 2. August 2021 in ...


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