Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)

V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369 (Nr. 28); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) angefügt und § 43 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Wohngeldverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 WoGV § 23 (neu), § 24 (neu), WoGG Anlage 1, Anlage 2

Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 22 folgende Angaben eingefügt:

„Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes

§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes".

2.
Nach § 22 wird folgender Teil 5 eingefügt:

„Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes

§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)

Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag in Euro
1 I347
II392
III438
IV491
V540
VI591
VII651
2 I420
II474
III530
IV595
V654
VI716
VII788
3 I501
II564
III631
IV708
V778
VI853
VII937
4 I584
II659
III736
IV825
V909
VI995
VII1.095
5 I667
II752
III841
IV944
V1.038
VI1.137
VII1.251
Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I79
II90
III102
IV114
V124
VI143
VII157
".

§ 24 Fortschreibung der Werte für „b" und „c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

(1) Die Werte für „b" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für „c" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a", „b" und „c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5
 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a- 2,000E-2 - 3,000E-2 - 4,000E-2 - 6,000E-2 - 1,000E-1 - 1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5


Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000"."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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