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Abschnitt 5 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)


Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.




§ 25 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2021.




Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht