Die
Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:
„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen".
- 2.
- § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung regelt zugleich
- 1.
- die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
- 2.
- die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."
- 3.
- § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.
- 4.
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist."
- 5.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."
- 6.
- § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)".
- 7.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und
- 10.
- den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden."
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- (weggefallen)".
- 9.
- § 32a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
§ 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetzentgelte einzubeziehen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 3" die Wörter „und Absatz 2a" eingefügt.
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229