Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 10 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 MsbG § 2, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 30, § 33, § 35, § 36, § 45, § 55, § 56, § 60, § 61, § 62, § 67, § 75, § 76

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „widerspiegelt und" die Wörter „über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2" eingefügt.

c)
In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeugnutzern" durch das Wort „Elektromobilnutzern" ersetzt.

1a.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 eingebaut worden sind oder eingebaut werden, dürfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut werden, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich feststellt,

1.
dass eine Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und

2.
die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden.

Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig vorliegen, muss der weitere Einbau solange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im erforderlichen Umfang eine neue Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit1."

---
1
www.bsi.bund.de.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein intelligentes Messsystem muss" die Wörter „nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Messungen und Schaltungen stets" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „vorrangig" werden die Wörter „und ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter-Gateway" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2a.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" die Wörter „in der" durch die Wörter „oder deren Weiterentwicklungen" ersetzt und werden nach dem Wort „jeweils" die Wörter „in der" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2b.
In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2c.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „gültiges" durch die Wörter „oder mehrere gültige" und die Wörter „nachgewiesenes Zertifikat" durch die Wörter „nachgewiesene Zertifikate" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut werden können" die Wörter „, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten" eingefügt.

2d.
In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gültigem Zertifikat" durch die Wörter „gültigen Zertifikaten" ersetzt.

2e.
In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies" die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon" eingefügt.

3.
In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Netzbetreiber" durch das Wort „Energieversorgungsunternehmen" ersetzt und wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunternehmer" ein Komma sowie das Wort „Letztverbraucher" eingefügt.

3a.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Prozesse einschließlich" die Wörter „und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt," eingefügt.

3b.
In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der Angabe „§ 19" die Angabe „Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 5 und 6" ersetzt.

3c.
In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein" durch das Wort „die" und die Wörter „erforderliches Zertifikat" durch die Wörter „erforderlichen Zertifikate" ersetzt.

4.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zählerstandsgangmessung" die Wörter „oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierte Lastgangmessung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare" durch das Wort „steuerbare" ersetzt.

5.
In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „unterbrechbaren" durch das Wort „steuerbaren" ersetzt.

5a.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen."

6.
In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

7.
In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt.

8.
In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Bilanzkoordination" die Wörter „einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt" eingefügt.

9.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Anwendungsregeln für die" durch die Wörter „den näheren Anforderungen nach" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,".

10.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit Ausnahme des" die Wörter „§ 91 sowie des" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Bundesnetzagentur diesem die Entscheidung oder einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 1 BNetzABGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
...  23. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erhebung von ...

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)
Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
§ 3 FFVAV Messung des Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte
... nach dem Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (6) Ist an ...

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 21 MsbG Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 10 Nr. 2 a) bb) G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) wurde sinngemäß ...
§ 22 MsbG Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch Schutzprofile und Technische Richtlinien (vom 27.05.2023)
...  *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 2a Buchstabe a G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 5 HeizkostenV Ausstattung zur Verbrauchserfassung (vom 01.12.2021)
... Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, unter Beachtung des in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 8a EnWRKAnpG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 ...

Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Artikel 1 HeizkostenVÄndV Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, unter Beachtung des in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Artikel 1 2. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, muss bei dem Aufbau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass ...


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